AGB

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hummen Automatenservice GmbH

I. Vertragsabschluß

Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit.

Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Bestandteil des Vertages.

Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen ab Zugang durch schriftliche Mitteilung an den Käufer ablehnen.

II. Lieferung

Jede Vereinbarung einer Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Vorlieferanten. Wir sind berechtigt auch Teillieferungen auszuführen.

Soll die Ware an den Käufer geliefert werden, so geht dies auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die zu liefernde Ware bei Fristablauf zum Versand gebracht ist oder wenn bei Mitwirkungspflichten des Käufers ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder in dem Geschäftsbetrieb unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder im Fall nicht zu vertretener Unmöglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Das Eintreten dieses Ereignisses sowie die voraussichtliche Verlängerung der Lieferfrist wird dem Käufer unverzüglich mitgeteilt.

Wird eine Lieferzeit vereinbart und können wir die vereinbarte Lieferzeit, ohne daß ein Grund gemäß vorstehender Ziffer vorliegt, nicht einhalten, so hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist von ca. 3 Wochen zu gewähren. Der Lauf der Nachlieferungfrist beginnt am Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer oder im Falle einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist mit Ablauf des kalendermäßig bestimmten Tages. Liefern wir bis zum Ablauf einer angemessen gesetzten Nachlieferungsfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wobei bei Lieferverzug aufgrund leichter Fahrlässigkeit der Schadensersatzanspruch auf den Wert des noch nicht erfüllten Teils der Lieferverpflichtung begrenzt ist.

III.Gefahrenübergang

Wird die Ware nicht durch uns zum Käufer transportiert, so geht die Gefahr mit der Übergabe an den Versandunternehmer oder eine dritte, vom Käufer beauftragte Person über, andernfalls mit Übergabe an den Käufer.

Hat der Käufer nichts anderes vereinbart, so wählen wir für den Käufer den Versandweg und die Versandart aus. Der Käufer ist berechtigt, von uns aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung den Abschluß einer Transportversicherung auf Rechnung des Käufers zu verlangen.

Für Verpackung der Ware und Auswahlverschulden der Transportperson haften wir nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, im Fall leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung maximal auf den Wert der Lieferung.

IV.Annahmeverzug

Verweigert der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Annahme der Ware oder erklärt er ausdrücklich, nicht annehmen zu wollen, oder erklärt er sich trotz ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung durch uns, die Sache anzunehmen, nicht, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Soweit der Annahmeverzug länger als 2 Wochen dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu zahlen. Für die Lagerung können wir uns auch dritter Personen bedienen.

Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug können wir 30 % des Bestellpreises ohne Abzug fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Im übrigen bleibt uns jederzeit der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, der dann geschuldet wird.

V. Preise, Zahlungen Fälligkeit

Soweit keine anderen Preise vereinbart sind, schuldet der Käufer unsere zum Lieferzeitpunkt gültigen Listenpreise. Die Preise sind Abholpreise und zahlbar netto Kasse, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Rechnung wird unter dem Datum des Versandtages oder dem Datum der Bereitstellung der Ware zum Versand oder am Tage der Abholung ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar, gerechnet vom Tage der Ausstellung der Rechnung an, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

Bei Überschreitung des Fälligkeitszeitraumes oder bei Verzug schuldet der Käufer 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz, mindestens jedoch 12 %. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Alle mit der zahlungshalber Entgegennahme von Urkunden zusammenhängenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.

Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen aufgrund solcher Gegenforderungen geltend machen.

Sämtliche Zahlungsansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung werden entgegen Ziffer 1 sofort zur Zahlung fällig, unbeachtet etwaiger Stundungsabreden oder vereinbarter späterer Fälligkeiten und weitere Lieferungen auch von bereits bestellter Ware werden nur noch gegen Vorauskasse ausgeführt und die Rabatt- und Skontigewährung entfällt, wenn

der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung mit mehr als 4 Wochen in Verzug ist; der Käufer einen Scheck oder einen Wechsel oder eine Banklastschrift nicht einlöst oder zurückgehen läßt. In diesem Fall hat der Käufer 11,00 Euro für jeden Einzelfall für unsere Aufwendungen zu zahlen;der Käufer seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder gegen ihn gerichtliche Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen;

bei endgültiger, unberechtigter Leistungsverweigerung durch den Käufer

VI.Eigentumsvorbehalt

Bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig noch entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren zur Sicherung unserer Forderungen vor.

Der Käufer darf Gegenstände, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen (Vorbehaltsware), nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern oder in sonstiger Weise über sie verfügen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen.

Veräußert der Käufer Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges oder verfügt er unberechtigt über die Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt, zur Sicherung aller gegenwärtig bestehenden und künftig noch entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, alle ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen ab. Die Abtretung dieser Forderungen beschränkt sich betragsgemäß auf unseren Anspruch aus der Lieferung der weiterverkauften Ware, und zwar im Range vor dem Restbetrag der Forderung. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung, weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Jede der vereinbarten Abtretungen dient der Sicherung unseres Kontokorrentsaldos.

Bei erfolgter Abtretung ist der Käufer berechtigt, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn unser Sicherungsinteresse gefährdet ist, insbesondere, wenn ein unter V. Ziffer 5. aufgelisteter wichtiger Grund vorliegt. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Bei einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware auf Zahlungsziel ist der Käufer verpflichtet, auch mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Seine sämtlichen Rechte und Ansprüche, die ihm gegen Abnehmer aus dieser Vereinbarung erwachsen, tritt er hiermit schon jetzt an uns ab.

Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und für die Erhaltung des Wertes zu sorgen. Die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten und Haftungen gehen zu Lasten des Käufers. Auf Verlangen hat er uns jede Auskunft über die Vorbehaltsware zu erteilen und jederzeit Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung der Vorbehaltsware zu geben.

Der Unterhalt der Vorbehaltsware beim Käufer geht zu seinen Lasten. Dieses Risiko hat der Käufer geschäftsüblich zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche auf Leistungen aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt für den Fall, daß Ersatz für die beschädigte, zerstörte, oder abhanden gekommene Vorbehaltsware geleistet wird, zur Sicherung von unseren Forderungen ab.

Der Käufer hat uns von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder auf uns abgetretene Forderungen, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Er ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen die ihm obliegende Benachrichtigungspflicht oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn uns die Erfüllung unserer Zahlungsansprüche durch den Käufer als gefährdet erscheint, oder wenn eine der in V. Ziffer 5. geregelten Tatbestände eintritt. Der Käufer kann gegenüber diesem Herausgabeanspruch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Alle vom Käufer vorstehend erklärten Vorausabtretungen nehmen wir hiermit an. Übersteigt der Wert der uns aufgrund des erklärten Eigentumsvorbehalts und der erfolgten Forderungsabtretung bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als insgesamt 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe eines Teils der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet

VII.Gewährleistung

Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und uns alle Mängel und aus dem Lieferschein nicht hervorgehende Unvollständigkeiten spätestens innerhalb von 7 Tagen durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Entsprechendes gilt bei verdeckten Mängeln ab Kenntnisnahme.

Wir leisten nach Maßgabe der vom Hersteller eingeräumten Garantiebestimmungen Gewähr für die von uns gelieferten Neugeräte. Die Gewährleistung beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Käufer und endet nach Ablauf von 12 Monaten. Etwaige Erfüllungen von Gewährleistungsansprüchen führen nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist.

Für gebraucht verkaufte Geräte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Allgemeines

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt das die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen oder der gesamten Bedingung nicht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist an unserem Hauptsitz.   


     Gültig ab 02.99